Corona-Richtlinien

[UPDATES].

Stand: Juni 2022
Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage können mit dem 01. Juni einige Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die 1. Novelle der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt vorerst bis zum 23. August.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
  • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
  • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
  • Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels,
  • Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und
  • Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten
3-G-Regel:
3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings erbracht werden.

[UPDATES].

Stand: April 2022
Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage können mit dem 16. April einige Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt vorerst bis zum 8. Juli.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
  • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
  • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
  • Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels,
  • Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und
  • Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten
3-G-Regel:
3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings erbracht werden.

[UPDATES].

Stand: Februar 2022
Ab dem 19. Februar tritt die Phase 3 der stufenweisen Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig die 3G-Regel gelten:
  • 3G bei körpernahen Dienstleistungen
  • 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
  • 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
  • 3G bei Sportstätten
  • 3G bei Veranstaltungen
  • 3G bei Fach- und Publikumsmessen
Die Sperrstunde um 24:00 und das Verbot der Nachtgastronomie bleiben weiterhin bestehen, auch die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wird weiterhin gelten.
Auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt bestehen.

[UPDATES].

Stand: November 2021
  • Aus 3-G wird 2-G: Überall dort, wo bislang 3-G galt (Friseure, Restaurants usw), haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt.
  • Übergangsfrist bis 6.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
  • Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig
Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel?
  • Genesen:
    – Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.
    – Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein.
    – Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.
  • Geimpft:
    Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass.

    – Immunisierung durch zwei Teilimpfungen:
    Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein. Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweise 270 Tage.
    – Immunisierung durch eine Impfung:
    Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
    Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten.
    – Immunisierung durch Impfung von Genesenen:
    Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage. Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.
    – Weitere Impfungen („3. Dosis“):
    Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises erneut 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein. Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.
Ab welchem Alter gilt die 2-G-Regel?
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2-G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis fürs Restaurant, Kino oder Seilbahnen. Nach Beendigung des neunten Schuljahres müssen auch Jugendliche über einen 2-G-Nachweis verfügen, um 2-G-Settings betreten zu dürfen.
Wer ist von der 2-G-Regel ausgenommen?
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2-G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen und aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über einen negatives PCR- Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusammen mit einem ärztlichen Attest vorzuweisen.

[UPDATES].

Stand: September 2021
Nachweis:
  • Antigen-Tests nur mehr 24 Stunden gültig
  • Als Impfnachweise gelten:
    – Zweitimpfung, wobei diese max. 360 Tage (statt bisher 270) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder
    – Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (dzt. Johnson&Johnson); die Impfung darf max. 270 Tage zurückliegen oder
    – Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt; die Impfung darf max. 360 Tage zurückliegen oder
    – NEU: weitere Impfung, wobei diese maximal 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.

[UPDATES].

Stand: 18. August 2021
NEU AB SOFORT: Eine Impfung gilt erst bei vollständiger Immunisierung!
Das heißt: Der Nachweis wird erst ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt.
3G-Nachweis:
  • Antigentest: 48 Stunden gültig (Tirol testet, Apotheke, niedergelassene Ärzte etc.)
  • PCR-Test: 72 Stunden gültig
  • Selbsttest mit digitaler Lösung: 24 Stunden gültig.
  • Genesung: eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder Absonderungsbescheid
  • Impfung: ab dem Tag der 2. Impfung (außer Johnson & Johnson)
  • Nachweis über Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
  • Absonderungsbescheid
Der 3G-Nachweis macht es möglich, dass die Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen entfällt.
Für Kinder gilt: Die Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.

[UPDATES].

Stand: 01. Juli 2021
GENERELLE MASKENPFLICHT IM SALON FÄLLT!
Eintritt nur mit 3G-Regeln möglich:
  • GETESTET:
    PCR-Test (72 Std.), Antigen-Test (48 Std), Selbsttest (24 Std.) nur gültig wenn in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst (zb. selbsttest.tirol) Selbsttest in Wien NICHT gültig!
    • KINDER:
      … bis zum vollendeten 6. Lebensjahr benötigen weder Test noch Maske.
      SITUATION WIEN hier gilt zw. 6. – 12. Lebensjahr: 3 G Regel, wie ab 12. Lebensjahr
      SITUATION TIROL hier gilt zw. 6 – 12. Lebensjahr: keine Testpflicht, aber mit MNS Maske
      …. ab dem 12. Lebensjahr gilt für Kinder und Jugendliche, die in der Schule getestet werden, der Schul-Corona-Pass als Nachweis (jew. 48 Std.) bzw. Regelung wie bei Erwachsenen (3G)
  • GEIMPFT:
    Erstimpfung: ab dem 22. Tag max. 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung
    Zweitimpfung: verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (auf 270 Tage)
    Impfstoffe mit nur einer Impfung (z.B. von Johnson & Johnson): ab dem 22. Tag gilt für max. 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung
  • GENESEN:
    Nachweis: für 180 Tage ab Absonderungsbescheid oder ärztliche Bestätigung über die Infektion
    Gültiger Nachweis: für 90 Tage ab dem Antikörper-Nachweis (Testzeitpunkt)
Ausnahmen: Begleitpersonen (bspw. bei Kindern) und Kaufkunden sind nach wie vor von 3G-Regel ausgenommen, müssten dann allerdings (wie auch in den normalen Geschäften /Center) eine Maske tragen!
Wenn die Mitarbeiter regelmäßig getestet sind (alle 2 – 3 Tage) müssen auch diese keinen Mundschutz bzw. FFP2 Maske mehr tragen.

[UPDATES].

Stand: 20. Mai 2021
Eintrittsregeln für Kinder
  • unter 10 Jahre: hier gelten die 3G-Nachweise der Eltern/Erziehungsberechtigten (falls vorhanden kann auch der Corona-Testpass vorgelegt werden)
  • über 10 Jahre: hier muss vom Kind selber ein Test vorgelegt werden; in diesem Fall gilt auch der Corona-Testpass von den Selbsttests in den Schulen als „Eintritts-Berechtigung“
  • Masken: Kinder bis 6 Jahre keine Masken und  bis 14 Jahre MNS-Maske
>> Info Bundesministerium <<

Image: bmbwf.gv.at

[UPDATES].

Stand: 18. Mai 2021
Öffnungsschritte in Österreich ab dem 19. Mai 2021:
Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis (Geimpft, Getestet, Genesen) erforderlich.

 

NEU ist die Möglichkeit von Selbstest:
  • 24 Std. gültig wenn in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst
  • Point-of-Sale-Tests: gültig für die Dauer des Aufenthalts. Muss direkt vor Ort durchgeführt werden. (genaue Informationen folgen umgehend)
>> Quelle <<

[UPDATES].

Stand: 10. Mai 2021
Öffnungsschritte in Österreich ab dem 19. Mai 2021:
Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis (Geimpft, Getestet, Genesen) erforderlich.

 

Personen mit Impfung (kein PCR/Antikörper-Test notwendig):
  • Erstimpfung: ab dem 22. Tag max. 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung
  • Zweitimpfung: verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate
  • Impfstoffe mit nur einer Impfung (z.B. von Johnson & Johnson): ab dem 22. Tag max. 9 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung

 

Genesene Personen mit Impfung (kein PCR/Antikörper-Test notwendig):
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

 

Genesene Personen (kein PCR/Antikörper-Test notwendig):
Gültige Nachweise:
  • 6 Monate: Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine Infektion
  • 3 Monate: Antikörper-Nachweis ab dem Testzeitpunkt

 

Geltungsdauer der Tests (ab Probenahme):
  • PCR-Tests: 72 Std.
  • Antigen-Tests: 48 Std.
  • Selbsttests: 24 Std. (nur gültig wenn in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst)
  • Point-Of-Sale-Test für das einmalige Betreten (genaue Informationen folgen noch)

 

Sonstiges:
  • keine Ausgangsbeschränkungen mehr
  • Mindestabstand von 2 Meter
  • bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert

 

>> Quelle <<